OLG Hamm - Beschluss vom 27.02.2020
32 SA 10/20
Normen:
ZPO § 29a; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6;
Fundstellen:
NJW-RR 2020, 638
ZMR 2020, 643
Vorinstanzen:
AG Marl, - Vorinstanzaktenzeichen 23 C 294/19

Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Streitigkeiten aus der Verpachtung einer Campingplatzparzelle

OLG Hamm, Beschluss vom 27.02.2020 - Aktenzeichen 32 SA 10/20

DRsp Nr. 2020/6879

Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Streitigkeiten aus der Verpachtung einer Campingplatzparzelle

Die Verpachtung einer mit Versorgungsanschlüssen versehenen Campingplatzparzelle ohne aufstehenden Wohnwagen, Zelt o.ä. ist kein Pachtvertrag über Räume im Sinne von § 29a ZPO. Ein mit § 29a ZPO begründeter Verweisungsbeschluss kann unverbindlich sein, wenn nicht erkennbar ist, dass sich das verweisende Gericht mit der Frage eines verpachteten Raums als Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 29a ZPO auseinandergesetzt hat.

Tenor

Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Marl.

Normenkette:

ZPO § 29a; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen unterlassener Räumung aus einem Pachtvertrag in Anspruch.

1.