OLG Düsseldorf - Beschluss vom 15.05.2019
Verg 61/18
Normen:
GWB § 97 Abs. 1; VOB/A-EU § 2 Abs. 1 S. 1; GWB § 121 Abs. 1 S. 1; VOB/A-EU § 7 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
ZfBR 2020, 592

Offenes Verfahren über die Vergabe von AbbrucharbeitenVerstoß gegen den Grundsatz der Transparenz eines Vergabeverfahrens und den Grundsatz der erschöpfenden LeistungsbeschreibungVoraussetzungen für die Aufnahme von Wahlpositionen in ein LeistungsverzeichnisBerechtigtes Interesse des öffentlichen Auftraggebers aus dem Gebot der effizienten und sparsamen Haushaltsführung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.05.2019 - Aktenzeichen Verg 61/18

DRsp Nr. 2019/11883

Offenes Verfahren über die Vergabe von Abbrucharbeiten Verstoß gegen den Grundsatz der Transparenz eines Vergabeverfahrens und den Grundsatz der erschöpfenden Leistungsbeschreibung Voraussetzungen für die Aufnahme von Wahlpositionen in ein Leistungsverzeichnis Berechtigtes Interesse des öffentlichen Auftraggebers aus dem Gebot der effizienten und sparsamen Haushaltsführung

1. Die Aufnahme von Wahlpositionen in ein Leistungsverzeichnis ist unter engen Voraussetzungen vergaberechtlich zulässig, obwohl sie die Bestimmtheit und Eindeutigkeit der Leistungsbeschreibung und überdies die Transparenz des Vergabeverfahrens beeinflusst, denn sie ermöglicht dem öffentlichen Auftraggeber, durch seine Entscheidung für oder gegen eine Wahlposition das Wertungsergebnis aus vergaberechtsfremden Erwägungen zu beeinflussen. 2. Voraussetzung für die Aufnahme von Wahlpositionen in ein Leistungsverzeichnis ist ein berechtigtes Interesse des öffentlichen Auftraggebers, die zu beauftragende Leistung in den betreffenden Punkten einstweilen offen zu halten.3. Ein berechtigtes Interesse kann aus dem Gebot der effizienten und sparsamen Haushaltsführung abgeleitet werden.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 21. Oktober 2018, VK 2 - 8/18, wird zurückgewiesen.

2. 3.