OLG Braunschweig - Urteil vom 14.02.1991
2 U 27/90
Normen:
BGB §§ 459, 463, 651 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BauR 1991, 635

OLG Braunschweig - Urteil vom 14.02.1991 (2 U 27/90) - DRsp Nr. 1998/3149

OLG Braunschweig, Urteil vom 14.02.1991 - Aktenzeichen 2 U 27/90

DRsp Nr. 1998/3149

1. Bei der Lieferung von Pflastersteinen stellen Untermaße, die die gemäß DIN 18503 F zulässigen Toleranzen überschreiten, eine wesentliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und damit einen Fehler dar. 2. Der Lieferant muß nach den Grundsätzen von Treu und Glauben dem Käufer bei der Lieferung auf die Untermaße und dabei insbesondere darauf hinweisen, daß ein erhöhter Bedarf an Pflastersteinen und ein erhöhter Aufwand für Verlegearbeiten besteht. 3. Ist ein Lieferant dafür bekannt, daß er maßgenau liefert, so ist bei einem durchgehenden Unterschreiten der vorgeschriebenen Maße von Vorsatz und damit Arglist auszugehen. 4. Im Wege des kleinen Schadensersatzes ist dem Käufer der finanzielle Aufwand für den Mehrverbrauch von Pflastersteinen und den zusätzlichen Verlegeaufwand zu erstatten.

Normenkette:

BGB §§ 459, 463, 651 Abs. 1 S. 2;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist teilweise begründet.

I. Die Klägerin kann von der Beklagten gem. §§ 651 Abs. 1 S. 2 1. Halbsatz, 433 Abs. 2 BGB noch Zahlung von 3.730,41 DM verlangen. Die mit 23.730,41 DM zwischen den Parteien unstreitige Restkaufpreisforderung ist in Höhe von 20.000,00 DM durch Aufrechnung erloschen (§§ 387, 389 BGB). Die Klägerin haftet der Beklagten insoweit gem. §§ 651 Abs. 1 S. 2 1. Halbsatz, 480 , 463Abs. 2 auf Schadensersatz.