Die Berufung ist teilweise begründet.
I. Die Klägerin kann von der Beklagten gem. §§ 651 Abs. 1 S. 2 1. Halbsatz, 433 Abs. 2 BGB noch Zahlung von 3.730,41 DM verlangen. Die mit 23.730,41 DM zwischen den Parteien unstreitige Restkaufpreisforderung ist in Höhe von 20.000,00 DM durch Aufrechnung erloschen (§§ 387, 389 BGB). Die Klägerin haftet der Beklagten insoweit gem. §§ 651 Abs. 1 S. 2 1. Halbsatz, 480 , 463Abs. 2 auf Schadensersatz.
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