Voraussetzung der Anwendbarkeit des § 22 HOAI ist somit die Errichtung von mehreren Gebäuden; Wohnungen innerhalb eines Gebäudes, auch wenn diese gleich, spiegelgleich oder im wesentlichen gleichartig sind, erfüllen die Voraussetzung nicht.
§ 22 HOAI gilt nur für Grundleistungen und nicht für Besondere Leistungen nach § 15 HOAI.
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