Entscheidend ist auch die Art der konkreten Nutzung des Bauwerks. Geringfügige Maßdifferenzen ohne technische Nachteile, kleinere Kratzer an eingesetzten Fensterscheiben, unerhebliche Farbabweichungen dürften in der Regel unverhältnismäßig sein (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, 342).
Ein durch die Nachbesserung bedingter Nutzungsausfall darf nicht bei der Bemessung der Mängelbeseitigungskosten berücksichtigt werden (BGH, BauR 1992, 627 = NJW 1992, 2481).
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|