OLG Düsseldorf vom 04.08.1992
22 U 236/91
Normen:
BGB § 634 ;
Fundstellen:
BauR 1993, 82

OLG Düsseldorf - 04.08.1992 (22 U 236/91) - DRsp Nr. 1997/2296

OLG Düsseldorf, vom 04.08.1992 - Aktenzeichen 22 U 236/91

DRsp Nr. 1997/2296

Für die Frage der Verhältnismäßigkeit der Nachbesserungskosten kommt es nicht auf das Verhältnis dieser Kosten zu dem ursprünglichen Herstellungsaufwand an, sondern auf das Wertverhältnis zwischen dem zur Beseitigung erforderlichen Aufwand und dem Vorteil, den die Mängelbeseitigung dem Auftraggeber gewährt.

Normenkette:

BGB § 634 ;

Hinweise:

Entscheidend ist auch die Art der konkreten Nutzung des Bauwerks. Geringfügige Maßdifferenzen ohne technische Nachteile, kleinere Kratzer an eingesetzten Fensterscheiben, unerhebliche Farbabweichungen dürften in der Regel unverhältnismäßig sein (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, 342).

Ein durch die Nachbesserung bedingter Nutzungsausfall darf nicht bei der Bemessung der Mängelbeseitigungskosten berücksichtigt werden (BGH, BauR 1992, 627 = NJW 1992, 2481).

Fundstellen
BauR 1993, 82