OLG Düsseldorf vom 09.06.1992
23 U 192/91
Normen:
BGB § 639 Abs. 1, § 477 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BauR 1992, 767
BauR 1992, 767, 768
NJW-RR 1992, 1174

OLG Düsseldorf - 09.06.1992 (23 U 192/91) - DRsp Nr. 1996/16727

OLG Düsseldorf, vom 09.06.1992 - Aktenzeichen 23 U 192/91

DRsp Nr. 1996/16727

Die Einleitung des Beweissicherungsverfahrens durch den Auftragnehmer eines Werkvertrages gegen den Auftraggeber, der außerprozessual Gewährleistungsansprüche geltend macht, unterbricht den Lauf der Gewährleistungsfrist nicht, wenn der Auftragnehmer das Verfahren mit dem Ziel verfolgt, sich den mangelfreien Zustand seiner Leistungen bestätigen zu lassen und der Auftraggeber das Verfahren nicht selbst aktiv mit betreibt. Das Betreiben des Verfahrens durch den mangelbestreitenden Auftragnehmer führt auch nicht zur Hemmung des Laufs der Verjährungsfrist.

Normenkette:

BGB § 639 Abs. 1, § 477 Abs. 2 ;

Hinweise:

Das gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer einen Teil des Kostenvorschusses einzahlt (OLG Düsseldorf, BauR 1992, 541 = NJW-RR 1992, 1174).

Fundstellen
BauR 1992, 767
BauR 1992, 767, 768
NJW-RR 1992, 1174