OLG Düsseldorf - 09.06.1992 (23 U 192/91) - DRsp Nr. 1996/16727
OLG Düsseldorf, vom 09.06.1992 - Aktenzeichen 23 U 192/91
DRsp Nr. 1996/16727
Die Einleitung des Beweissicherungsverfahrens durch den Auftragnehmer eines Werkvertrages gegen den Auftraggeber, der außerprozessual Gewährleistungsansprüche geltend macht, unterbricht den Lauf der Gewährleistungsfrist nicht, wenn der Auftragnehmer das Verfahren mit dem Ziel verfolgt, sich den mangelfreien Zustand seiner Leistungen bestätigen zu lassen und der Auftraggeber das Verfahren nicht selbst aktiv mit betreibt. Das Betreiben des Verfahrens durch den mangelbestreitenden Auftragnehmer führt auch nicht zur Hemmung des Laufs der Verjährungsfrist.