Siehe bereits OLG Düsseldorf, DRsp IV(415)222, 8 d = BauR 1994, 227 = MDR 1994, 201; LG Osnabrück, BauR 1995, 281.
Die Anordnung des Gerichtes zur Klageerhebung setzt eine Anhörung des Antragstellers des Beweisverfahrens voraus. Funktionell zuständig ist das Gericht, das die Beweiserhebung angeordnet hat. Die Entscheidung des Gerichtes ergeht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Fristbestimmung unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Auf die Folgen einer Fristversäumung ist der Gegner hinzuweisen.
Die Fristversäumung ist entsprechend § 231 ZPO geheilt, wenn die Klage bis zum Erlaß der Entscheidung über die Kosten zugestellt ist. § 270 Abs. 3 ZPO findet keine Anwendung.
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