OLG Düsseldorf vom 10.01.1995
22 W 62/94
Normen:
ZPO § 494a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 1995, 877
OLGReport-Düsseldorf 1995, 217

OLG Düsseldorf - 10.01.1995 (22 W 62/94) - DRsp Nr. 1996/16700

OLG Düsseldorf, vom 10.01.1995 - Aktenzeichen 22 W 62/94

DRsp Nr. 1996/16700

Eine Anwendung des § 494 a ZPO setzt voraus, daß die Hauptsacheforderung zwischen den Parteien noch streitig ist und der Antragsgegner des Beweisverfahrens sich zu Unrecht in Anspruch genommen glaubt. Wenn der Antragsgegner die von dem Sachverständigen wegen der Mängel, welche Gegenstand des Verfahrens waren, festgestellte Wertminderung von seiner Werklohnforderung absetzt und damit die Hauptsacheforderung erfüllt hat, ist eine gleichwohl erfolgte Fristsetzung des § 494 a Abs. 1 ZPO gegenstandslos und braucht von dem Antragsteller nicht beachtet werden.

Normenkette:

ZPO § 494a Abs. 1 ;

Hinweise:

Siehe bereits OLG Düsseldorf, DRsp IV(415)222, 8 d = BauR 1994, 227 = MDR 1994, 201; LG Osnabrück, BauR 1995, 281.

Die Anordnung des Gerichtes zur Klageerhebung setzt eine Anhörung des Antragstellers des Beweisverfahrens voraus. Funktionell zuständig ist das Gericht, das die Beweiserhebung angeordnet hat. Die Entscheidung des Gerichtes ergeht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Fristbestimmung unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Auf die Folgen einer Fristversäumung ist der Gegner hinzuweisen.

Die Fristversäumung ist entsprechend § 231 ZPO geheilt, wenn die Klage bis zum Erlaß der Entscheidung über die Kosten zugestellt ist. § 270 Abs. 3 ZPO findet keine Anwendung.