OLG Düsseldorf - Beschluß vom 31.01.1995 (23 W 3/95) - DRsp Nr. 1996/29168
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 31.01.1995 - Aktenzeichen 23 W 3/95
DRsp Nr. 1996/29168
»a. Ein Sachverständiger kann - und muß - auch nach der Neufassung der §§ 485 ff. ZPO durch das Rechtspflegevereinfachungsgesetz vom 17.12.1990 grundsätzlich bereits im selbständigen Beweisverfahren wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.b. Ist ein Sachverständiger zuvor für einen Dritten - hier Krankenversicherer einer Partei - tätig geworden, so liegt ein die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigender Grund jedenfalls dann vor, wenn der Sachverständige seine frühere Tätigkeit auch als eine solche für die Partei verstanden hat.«