OLG Düsseldorf - Urteil vom 07.06.1994
21 U 90/92
Normen:
AGBG § 9 ; VOB/B § 12, § 13 Nr. 4;
Fundstellen:
BauR 1995, 111
DRsp I(138)714Nr. I.5.a. (Ls)
NJW-RR 1994, 1298
OLGReport-Düsseldorf 1994, 266

OLG Düsseldorf - Urteil vom 07.06.1994 (21 U 90/92) - DRsp Nr. 1995/9226

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.1994 - Aktenzeichen 21 U 90/92

DRsp Nr. 1995/9226

»1. Ist in einem vom Auftraggeber (Hauptunternehmer) vorformulierten VOB-Bauvertrag mit einem Nachunternehmer, in dem die VOB/B als Ganzes vereinbart ist, eine Klausel enthalten, wonach die Gewährleistungsfrist 5 Jahre und 4 Wochen beträgt und mit der Gesamtabnahme des Bauwerks durch den Bauherrn beginnt, so ist diese Klausel nicht insgesamt wegen unangemessener Benachteiligung des Nachunternehmers und damit wegen eines Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam. 2. Vielmehr ist die Verlängerung der in § 13 Nr. 4 VOB/B vorgesehenen Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche von 2 Jahren auf 5 Jahre und 4 Wochen als solche wirksam. 3. Lediglich die Festlegung des Beginns dieser Verjährungsfrist auf den Zeitpunkt der Gesamtabnahme des Bauwerks durch den Bauherrn ist gemäß § 9 AGBG unwirksam, da dies den Nachunternehmer unangemessen benachteiligt. 4. Beide Regelungen sind zwar in einer Klausel zusammengefaßt; sie lassen sich aber einer isolierten AGB-Kontrolle unterziehen, da sie teilbar und voneinander unabhängig sind.«

Normenkette:

AGBG § 9 ; VOB/B § 12, § 13 Nr. 4;

Hinweise:

Zu LS 3 siehe BGH, BauR 1989, 323 = NJW 1989, 1602; zu LS 4: BGH, NJW 1988, 2106; Palandt/Heinrichs, BGB, 54. Aufl., Rdn. 11 vor § 8 AGBG.

Fundstellen
BauR 1995, 111
DRsp I(138)714Nr. I.5.a. (Ls)
NJW-RR 1994, 1298
OLGReport-Düsseldorf 1994, 266