OLG Düsseldorf - Urteil vom 07.06.1994 (21 U 90/92) - DRsp Nr. 1995/9226
OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.1994 - Aktenzeichen 21 U 90/92
DRsp Nr. 1995/9226
»1. Ist in einem vom Auftraggeber (Hauptunternehmer) vorformulierten VOB-Bauvertrag mit einem Nachunternehmer, in dem die VOB/B als Ganzes vereinbart ist, eine Klausel enthalten, wonach die Gewährleistungsfrist 5 Jahre und 4 Wochen beträgt und mit der Gesamtabnahme des Bauwerks durch den Bauherrn beginnt, so ist diese Klausel nicht insgesamt wegen unangemessener Benachteiligung des Nachunternehmers und damit wegen eines Verstoßes gegen § 9AGBG unwirksam.2. Vielmehr ist die Verlängerung der in § 13 Nr. 4 VOB/B vorgesehenen Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche von 2 Jahren auf 5 Jahre und 4 Wochen als solche wirksam.3. Lediglich die Festlegung des Beginns dieser Verjährungsfrist auf den Zeitpunkt der Gesamtabnahme des Bauwerks durch den Bauherrn ist gemäß § 9AGBG unwirksam, da dies den Nachunternehmer unangemessen benachteiligt.4. Beide Regelungen sind zwar in einer Klausel zusammengefaßt; sie lassen sich aber einer isolierten AGB-Kontrolle unterziehen, da sie teilbar und voneinander unabhängig sind.«