OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.06.1995 (21 U 219/94) - DRsp Nr. 1996/29157
OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.06.1995 - Aktenzeichen 21 U 219/94
DRsp Nr. 1996/29157
»a. Der Auftraggeber ist zu einer Kündigung des Bauvertrages gemäß §§ 5 Nr. 4, 8 Nr. 3 VOB/B trotz Vorliegens der formellen Voraussetzungen dann nicht berechtigt, wenn der Auftragnehmer zu Recht eine Vergütungsanpassung gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B oder aufgrund anderer Bestimmungen (z. B. § 6 Nr. 6 VOB/B oder § 242BGB) verlangt, der Auftraggeber dies aber endgültig abgelehnt hat, da in diesem Falle dem Auftragnehmer nicht zuzumuten ist, mit den Arbeiten zu beginnen bzw. diese fortzuführen, ihm vielmehr ein Kündigungsrecht gemäß § 9 Nr. 1 VOB/B zusteht.b. Ein Anspruch auf Vergütungsanpassung gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B ist auch dann gegeben, wenn der Auftraggeber eine Verschiebung der vorgesehenen Bauzeit, insbesondere des Baubeginns anordnet. Voraussetzung ist aber, daß die Verschiebung des Baubeginns auf einer Anordnung des Auftraggebers beruht und die Gründe für diese Anordnung in seinem Risikobereich liegen.«