OLG Frankfurt/Main vom 10.04.1984
5 U 191/83
Normen:
VOB/B § 4;
Fundstellen:
BauR 1985, 448

OLG Frankfurt/Main - 10.04.1984 (5 U 191/83) - DRsp Nr. 1998/2610

OLG Frankfurt/Main, vom 10.04.1984 - Aktenzeichen 5 U 191/83

DRsp Nr. 1998/2610

Die Hinweispflicht des Auftragnehmers beurteilt sich danach, daß dieser einen Erfolg schuldet. Der Auftragnehmer kann sich deshalb nicht darauf beschränken, die vom Auftraggeber gewünschten Einzelmaßnahmen auszuführen. Er muß mit seiner überlegenen Sachkunde prüfen, ob die Maßnahmen zur Erreichung des vertraglich geschuldeten Erfolgs tauglich sind und gegebenenfalls beim Auftragnehmer seine Bedenken anmelden. Zieht der Bauherr mehrere im Auftrag gegebene Leistungen zurück, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß auch der Erfolg, dem diese Leistungen dienen sollten, nicht mehr Vertragsinhalt sein sollte. Es ist vielmehr Aufgabe des Bauhandwerkers zu prüfen, ob der nach wie vor geschuldete Erfolg auch mit dem reduzierten Leistungsumfang erreicht werden kann. Anderenfalls hat er dem Besteller Bedenken mitzuteilen.

Normenkette:

VOB/B § 4;
Fundstellen
BauR 1985, 448