OLG Frankfurt/Main vom 11.01.1984
17 U 255/82
Normen:
BGB § 650 ;
Fundstellen:
BauR 1985, 207
OLGZ 1984, 198

OLG Frankfurt/Main - 11.01.1984 (17 U 255/82) - DRsp Nr. 1996/17018

OLG Frankfurt/Main, vom 11.01.1984 - Aktenzeichen 17 U 255/82

DRsp Nr. 1996/17018

An die Beweisführung des Auftraggebers dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Er hat lediglich plausibel darzulegen, daß er bei rechtzeitiger Anzeige gekündigt hätte. Der Auftraggeber ist so zu stellen, wie er bei rechtzeitiger Erfüllung der Anzeigepflicht stünde. Dabei ist die wirtschaftliche Lage des Auftraggebers bei einer - unterstellten - Kündigung des Werkvertrages auf die Anzeige der Kostenüberschreitung hin zu vergleichen, mit seiner Zahlungsverpflichtung nach der nicht angezeigten Kostenüberschreitung.

Normenkette:

BGB § 650 ;

Hinweise:

Hinweis zu A

Die Gegenmeinung steht auf dem Standpunkt, daß bei Verletzung der Anzeigepflicht stets von einer fiktiven Kündigung auszugehen sei.