OLG Frankfurt/Main - 19.09.1984 (17 U 32/84) - DRsp Nr. 1996/17014
OLG Frankfurt/Main, vom 19.09.1984 - Aktenzeichen 17 U 32/84
DRsp Nr. 1996/17014
1. Wird auf mehreren aneinander grenzenden Grundstücken des Bestellers ein einheitliches Bauwerk errichtet, kann der Unternehmer gemäß § 648BGB eine Gesamtsicherungshypothek an den Baugrundstücken beanspruchen.2. Wird auf mehreren Grundstücken des Bestellers jeweils ein Bauwerk errichtet, kann der Unternehmer eine Sicherungshypothek gemäß § 648BGB nur wegen der auf das jeweilige Bauwerk entfallenden Vergütung an dem jeweiligen Baugrundstück beanspruchen. Dies gilt auch dann, wenn die Bauwerke aufgrund eines einheitlichen Werkvertrages mit einer einheitlichen Vergütung errichtet werden.
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