OLG Frankfurt/Main vom 19.09.1984
17 U 32/84
Normen:
BGB § 648 ;
Fundstellen:
OLGZ 1985, 193
ZfBR 1986, 107

OLG Frankfurt/Main - 19.09.1984 (17 U 32/84) - DRsp Nr. 1996/17014

OLG Frankfurt/Main, vom 19.09.1984 - Aktenzeichen 17 U 32/84

DRsp Nr. 1996/17014

1. Wird auf mehreren aneinander grenzenden Grundstücken des Bestellers ein einheitliches Bauwerk errichtet, kann der Unternehmer gemäß § 648 BGB eine Gesamtsicherungshypothek an den Baugrundstücken beanspruchen. 2. Wird auf mehreren Grundstücken des Bestellers jeweils ein Bauwerk errichtet, kann der Unternehmer eine Sicherungshypothek gemäß § 648 BGB nur wegen der auf das jeweilige Bauwerk entfallenden Vergütung an dem jeweiligen Baugrundstück beanspruchen. Dies gilt auch dann, wenn die Bauwerke aufgrund eines einheitlichen Werkvertrages mit einer einheitlichen Vergütung errichtet werden.