Sehr streitig: wie hier OLG Hamm, BauR 1993, 633 = NJW-RR 1993, 1175; Frik, DAB 1986, 1201; Motzke, BauR 1994, 570; Neuenfeld, § 4 Rdn. 52; Locher/Koeble/Frik, § 20 Rdn. 12 ff.; Werner/Pastor, 8. Aufl., Rdn. 869.
Die Gegenansicht sieht in der geänderten Planung keine wiederholte Grundleistung, sondern eine Besondere Leistung, die eine schriftliche Honorarvereinbarung voraussetzt: OLG Hamm, BauR 1994, 398 (zu §
Das Honorar von Änderungsleistungen richtet sich nach den Prozentsätzen der jeweils erbrachten Leistungsphasen. Werden diese nur teilweise erbracht, sind sie anteilig zu kürzen (siehe § 5 Abs. 1 und 2 HOAI). Bei anrechenbaren Kosten unter 50.000 DM kann ein Zeithonorar verlangt werden.
Eine Aufklärungspflicht hinsichtlich der Honorarpflichtigkeit von Änderungsleistungen wird allgemein verneint.
Formularmäßig kann die Vergütungspflicht von Änderungsleistungen nicht ausgeschlossen werden (Werner/Pastor, 8. Aufl., Rdn. 875 m.w.Nachw.).
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