OLG Hamm - 21.10.1991 (23 W 439/91) - DRsp Nr. 1996/17162
OLG Hamm, vom 21.10.1991 - Aktenzeichen 23 W 439/91
DRsp Nr. 1996/17162
Die Verwertung des Ergebnisses eines vorprozessualen Beweissicherungsverfahrens im Hauptprozeß stellt keine Beweisaufnahme in diesem dar und löst daher für die beteiligten Prozeßbevollmächtigten keine Beweisgebühren aus.