Ebenso OLG München, BauR 1991, 650; KG, NJW-RR 1995, 536, 537.
Ein Architekt ist nach Kündigung des Vertrages nicht mehr verpflichtet, eine Kostenermittlung i.S. von § 10 Abs. 2 HOAI anzustellen, die erst im Rahmen einer später durchzuführenden Leistungsphase fällig wird. Ein Architekt ist insoweit zur weiteren Leistungen nicht verpflichtet (OLG Düsselforf, BauR 1987, 227, 228; DRsp I(138)772Nr.4b = NJW-RR 1996, 84). Siehe auch die Kommentierung zu § 10 HOAI.
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