OLG Hamm - Urteil vom 12.02.1993 (12 U 76/92) - DRsp Nr. 1994/1959
OLG Hamm, Urteil vom 12.02.1993 - Aktenzeichen 12 U 76/92
DRsp Nr. 1994/1959
Bauvertragsrecht, Unterbrechung der Verjährung: Keine Mängelverjährungsfristverlängerung durch schriftliches Mängelbeseitigungsverlangen nach Ablauf von zwei Jahren bei unwirksamer Vereinbarung der VOB-Gewährleistung.Die Parteien hatten durch AGB des Bestellers die Gewährleistung nach VOB vereinbart. Die Abnahme war am 1.12.1982 erfolgt. Mit Schreiben vom 19.3.1987 hatte die Beklagte Mängel gerügt und erst am 14.11.1988 einen Beweissicherungsantrag gestellt.Die isolierte Vereinbarung der Gewährleistungsregelung nach § 13 VOB/B stellt eine »allgemeine Geschäftsbedingung« dar (BGH, DRsp I (138) 523 b = NJW 1987, 2373 = LM § 11 Ziff. 10 f. AGBG Nr. 6). Die Gewährleistungsregelung nach § 13VOB kann durch ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben i.S. von § 2AGBG in einen Vertrag einbezogen werden (Palandt/Heinrichs, § 2AGBG Rdn. 25). Die isolierte Vereinbarung der Gewährleistungsregelung nach VOB ist jedoch unwirksam, da es erforderlich ist, daß die Regelung der VOB entweder insgesamt vereinbart oder die isolierte Gewährleistungsregelung zwischen den Parteien ausgehandelt wird (BGHZ 96, 129 = DRsp I (138) 492 b = LM § 11 Ziff. 10 f. AGBG Nr. 3 = NJW 1986, 315; BGH, DRsp I (138) 523 b = NJW 1987, 2373). Die Verkürzung der Verjährungsfrist ist nämlich, anders als bei einer Vereinbarung der VOB im Ganzen (§ 23 Abs. 2 Nr. 5AGBG) gem. § 11 Nr. 10 f. AGBG unwirksam.
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