OLG Hamm - Urteil vom 13.04.1994
12 U 171/93
Normen:
BGB § 631, § 633 ; VOB/B § 13 Nr. 1;
Fundstellen:
BauR 1994, 767
DRsp I(138)740Nr. I.4.f. (Ls)
NJW-RR 1995, 17
OLGReport-Hamm 1994, 218

OLG Hamm - Urteil vom 13.04.1994 (12 U 171/93) - DRsp Nr. 1996/29222

OLG Hamm, Urteil vom 13.04.1994 - Aktenzeichen 12 U 171/93

DRsp Nr. 1996/29222

Ein Unternehmer muß grundsätzlich anerkannte Regeln der Technik beachten (BGH, BauR 1981, 577 = NJW 1981, 2344; BauR 1989, 462 = NJW-RR 1989, 849). Die DIN-Normen haben die tatsächliche, allerdings jederzeit widerlegbare Vermutung für sich, die anerkannten Regeln der Baukunst/Bautechnik wiederzugeben (Werner/Pastor, Rdn. 1272; Ingenstau/Korbion, VOB, § 4/B Rdn. 164). Ihre Nichteinhaltung führt aber nicht schlechthin und ohne weiteres zu einem Mangel der Werkleistung, sondern nur zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast des Unternehmers nach erfolgter Abnahme dafür, daß seine Werkleistung nicht mangelfrei ist. Maßgeblich sind insoweit stets die vorrangigen vertraglichen Vereinbarungen der Parteien, weil die Frage, ob die Nichteinhaltung von DIN-Vorschriften einen Sachmangel darstellt, in erster Linie von den konkreten Vereinbarungen der Vertragsparteien abhängt (OLG München, NJW-RR 1992, 1523). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze schied hier ein Fehler der Werkleistung aus. Nach dem Vertrag der Parteien schuldete die Klägerin dem Beklagten gerade nicht der DIN 18065 entsprechende Treppenanlagen, sondern solche, die mit den von ihr erstellten Produktionszeichnungen übereinstimmten.

Normenkette:

BGB § 631, § 633 ; VOB/B § 13 Nr. 1;
Fundstellen
BauR 1994, 767
DRsp I(138)740Nr. I.4.f. (Ls)
NJW-RR 1995, 17
OLGReport-Hamm 1994, 218