OLG München - Urteil vom 08.11.1991
23 U 6990/90
Normen:
BGB § 459;
Fundstellen:
DRsp I(130)349c-d
NJW-RR 1992, 1523
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 HKO 2229/89

OLG München - Urteil vom 08.11.1991 (23 U 6990/90) - DRsp Nr. 1993/2186

OLG München, Urteil vom 08.11.1991 - Aktenzeichen 23 U 6990/90

DRsp Nr. 1993/2186

»[c] Ob die Nichteinhaltung von DIN- und VDE-Bestimmungen einen Sachmangel darstellt, hängt von den konkreten Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien ab. [d] Die Nichteinhaltung von DIN- und VDE-Bestimmungen führt zur Umkehr der Darlegungs- und Beweislast. Diese betrifft nicht nur die Frage, ob das Fehlen der betreffenden technischen Regel kausal war für ein eingetretenes Fehlerbild, sondern auch den Umstand, ob die vertragliche Verpflichtung die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen mit umfaßte.«

Normenkette:

BGB § 459;

Tatbestand:

(teilweise abgekürzt nach § 543 Abs. 1 ZPO)

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Restzahlung für von ihr gelieferte Schaltnetzteile, die Beklagte macht im Wege der Widerklage die Rückzahlung der geleisteten Anzahlungen geltend.

Entsprechend Auftragsbestätigung vom 8.11.1988 (Anlage zu Bl. 3/6,d.A.) beauftragte die Firma T GmbH die Klägerin mit der Herstellung und Lieferung von 750 primär getakteten Schaltnetzteilen zum Einzelpreis von DM 78,80 plus Mehrwertsteuer. Mit Zustimmung aller Beteiligten trat die Beklagte an Stelle der Firma T in den Vertrag ein.