(teilweise abgekürzt nach § 543 Abs. 1 ZPO)
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Restzahlung für von ihr gelieferte Schaltnetzteile, die Beklagte macht im Wege der Widerklage die Rückzahlung der geleisteten Anzahlungen geltend.
Entsprechend Auftragsbestätigung vom 8.11.1988 (Anlage zu Bl. 3/6,d.A.) beauftragte die Firma T GmbH die Klägerin mit der Herstellung und Lieferung von 750 primär getakteten Schaltnetzteilen zum Einzelpreis von DM 78,80 plus Mehrwertsteuer. Mit Zustimmung aller Beteiligten trat die Beklagte an Stelle der Firma T in den Vertrag ein.
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