OLG Hamm - Urteil vom 23.06.1995
12 U 25/95
Normen:
BGB §§ 633, 320, 293 ;
Fundstellen:
BauR 1996, 123
NJW-RR 1996, 86
OLGReport-Hamm 1995, 241

OLG Hamm - Urteil vom 23.06.1995 (12 U 25/95) - DRsp Nr. 1996/29204

OLG Hamm, Urteil vom 23.06.1995 - Aktenzeichen 12 U 25/95

DRsp Nr. 1996/29204

»Der Bauherr hat gegenüber dem Restwerklohnanspruch des Unternehmers grundsätzlich auch dann ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB, wenn er sich mit der Annahme der angebotenen Mängelbeseitigung in Annahmeverzug befindet. Das Leistungsverweigerungsrecht des Bauherrn aus § 320 BGB erfaßt ausnahmsweise die Werklohnforderung nur in Höhe der voraussichtlichen Nachbesserungskosten (ohne »Druckzuschlag«), wenn der Unternehmer stets zur erforderlichen Nachbesserung bereit war und weiterhin ist.«

Normenkette:

BGB §§ 633, 320, 293 ;

Hinweise:

Das Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 320 BGB bezweckt über die Sicherung des Anspruches hinaus, Druck auf den Auftragnehmer auszuüben, die ihm obliegende Nachbesserung umgehend zu erbringen (BGH, LM § 17 VOB/B 1973 Nr. 3 = NJW 1982, 2494; ZfBR 1992, 129). Dabei hängt die Höhe des jeweiligen Betrages, den der Auftraggeber zurückbehalten darf, von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ab. In der Rechtsprechung ist daher vielfach der dreifache Betrag der voraussichtlichen Sanierungskosten als angemessen angesehen worden. Einen solchen »Druckzuschlag« rechtfertigt es nicht, wenn der Bauunternehmer zur Nachbesserung bereit ist und nicht durch ein besonderes Druckmittel hierzu angehalten werden muß.

Fundstellen
BauR 1996, 123
NJW-RR 1996, 86
OLGReport-Hamm 1995, 241