Das Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 320 BGB bezweckt über die Sicherung des Anspruches hinaus, Druck auf den Auftragnehmer auszuüben, die ihm obliegende Nachbesserung umgehend zu erbringen (BGH, LM § 17 VOB/B 1973 Nr. 3 = NJW 1982, 2494; ZfBR 1992, 129). Dabei hängt die Höhe des jeweiligen Betrages, den der Auftraggeber zurückbehalten darf, von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ab. In der Rechtsprechung ist daher vielfach der dreifache Betrag der voraussichtlichen Sanierungskosten als angemessen angesehen worden. Einen solchen »Druckzuschlag« rechtfertigt es nicht, wenn der Bauunternehmer zur Nachbesserung bereit ist und nicht durch ein besonderes Druckmittel hierzu angehalten werden muß.
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