OLG Karlsruhe - 21.08.1991 (15 W 58/91) - DRsp Nr. 1993/2044
OLG Karlsruhe, vom 21.08.1991 - Aktenzeichen 15 W 58/91
DRsp Nr. 1993/2044
Kostenentscheidung nach Rücknahme des Antrages.Wie sich aus § 494 a Abs. 2ZPO ergibt, hat der Gesetzgeber bei der am 1.4.1991 in Kraft getretenen Änderung zum Beweissicherungsverfahren zum Ausdruck gebracht, daß - im Gegensatz zur früheren Rechtslage - eine Kostengrundentscheidung ergehen soll. Wird der Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zurückgenommen, sind dem Antragsteller entsprechend § 269 Abs. 3ZPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.* * *Abstract (Bearbeiter: Richter am Landgericht Reinhold Becker, Köln)