OLG Köln vom 08.11.1991
19 U 50/91
Normen:
BGB § 249, § 252;
Fundstellen:
BauR 1992, 98
DRsp I(123)366b
MDR 1992, 228

OLG Köln - 08.11.1991 (19 U 50/91) - DRsp Nr. 1993/2152

OLG Köln, vom 08.11.1991 - Aktenzeichen 19 U 50/91

DRsp Nr. 1993/2152

»Wer durch festangestellte Mitarbeiter ein Vertragsangebot erarbeiten läßt, das ein Dritter erbeten hatte, obwohl der Auftrag schon anderweitig vergeben war, kann keinen Ersatz für die von den Mitarbeitern unnütz aufgewendete Arbeitszeit verlangen.«

Normenkette:

BGB § 249, § 252;

b. »Die Kl. macht als Schaden die vergebliche Arbeitszeit der von ihr für die Erarbeitung des Angebots eingesetzten Mitarbeiter geltend, wobei sie den Wert nach dem für jeden einzelnen Mitarbeiter angemessenen Stundenlohn berechnet. Bei den eingesetzten Mitarbeitern handelt es sich jedoch ausnahmslos um feste Angestellte der Kl. Diese hätten deshalb auch dann, wenn sie nicht mit der Erstellung des Angebots befaßt gewesen wären, in vollem Umfang bezahlt werden müssen. Durch ihren Einsatz ... hat die Kl. mithin keine Kosten aufwenden müssen, die ihr ansonsten erspart geblieben wären. Ein Vermögensschaden wäre der Kl. durch den vergeblichen Einsatz ihrer Angestellten nur dann entstanden, wenn sie diese alternativ für einen anderen Zweck hätte einsetzen können und in diesem Fall Gewinne erzielt worden wären, die ihr nun entgehen. Dazu ist nichts vorgetragen. ...