OLG München vom 05.03.1991
13 U 6525/90
Normen:
ZPO § 794;
Fundstellen:
BauR 1991, 655
DRsp IV(421)196Nr.3
NJW-RR 1992, 125

OLG München - 05.03.1991 (13 U 6525/90) - DRsp Nr. 1993/2192

OLG München, vom 05.03.1991 - Aktenzeichen 13 U 6525/90

DRsp Nr. 1993/2192

Wirksamkeit einer Vollstreckungsurkunde ohne Fälligkeitsnachweis. Soweit der Schuldner sich in einer notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 ZPO) und die Vollstreckungsklausel ohne weiteren Nachweis erteilt werden darf, handelt es sich entgegen OLG Koblenz (BauR 1988, 748) und LG Waldshut-Tiengen (NJW 1990, 192) nicht um eine unzulässige Beweislastumkehr i.S. von § 11 Nr. 15 AGBG, da es sich hierbei um das gesetzlich anerkannte Rechtsinstitut der Unterwerfungserklärung handelt (§ 800 ZPO) und es kein gesetzliches Leitbild gibt, daß eine Vollstreckung erst nach vorgeschaltetem Erkenntnisverfahren möglich ist. Auch ohne den im notariellen Vertrag aufgenommenen Nachweisverzicht müßte der Schuldner, der sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, in einer Vollstreckungsgegenklage dartun und beweisen, daß er Einwendungen gegen den titulierten Anspruch hat. Der Nachweisverzicht ändert an der Beweislast im Rechtsstreit nach § 767 ZPO daher nichts. Auch ein Verstoß gegen § 9 AGBG liegt nicht vor (Rastätter, NJW 1991, 392). Damit ist die Vollstreckungsabwehrklage der zutreffende Rechtsbehelf. Der Schuldner kann nicht auf die Erinnerung im Klauselerteilungsverfahren (§ 732 ZPO) verwiesen werden. * * * Abstract (Bearbeiter: Richter am Landgericht Reinhold Becker, Köln)

Normenkette:

ZPO § 794;
Fundstellen
BauR 1991, 655