OLG München - Urteil vom 08.02.1991
23 U 5723/90
Normen:
BGB §§ 133, 157 ; ZPO §§ 1025, 1027a ;
Fundstellen:
BauR 1991, 386
DB 1991, 964
NJW-RR 1991, 602
ZfBR 1991, 204
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 15 HKO 8618/90

OLG München - Urteil vom 08.02.1991 (23 U 5723/90) - DRsp Nr. 1998/14439

OLG München, Urteil vom 08.02.1991 - Aktenzeichen 23 U 5723/90

DRsp Nr. 1998/14439

»Haben die Parteien eines Bauvertrags für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben, einen Schiedsvertrag abgeschlossen, so erstreckt sich diese Schiedsabrede mangels entgegenstehender Anhaltspunkte regelmäßig auch auf einen Bereicherungsanspruch, den der Unternehmer gegen den Besteller mit der Begründung erhebt, der Besteller habe eine vom Unternehmer gestellte Gewährleistungsbürgschaft zu Unrecht in Anspruch genommen.«

Normenkette:

BGB §§ 133, 157 ; ZPO §§ 1025, 1027a ;

Tatbestand:

(abgekürzt nach § 543 Abs. 1 ZPO)

Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht die Rückzahlung eines auf eine Bürgschaft geleisteten Betrages wegen ungerechtfertigter Bereicherung.

Die Parteien schlossen am 20.01.1986 einen schriftlichen Bauvertrag, wonach die Klägerin für die Beklagte eine Aufzugsanlage zu erstellen hatte. Im Rahmen des Bauvertrages wurde eine Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen. Die Klägerin übernahm ferner die Verpflichtung, eine Gewährleistungsbürgschaft zu stellen. Wegen des Inhalts der Vereinbarungen wird auf die Schriftstücke Bezug genommen (Anl. B 1 zu Bl. 8/11 d. A.).