(abgekürzt nach § 543 Abs. 1 ZPO)
Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht die Rückzahlung eines auf eine Bürgschaft geleisteten Betrages wegen ungerechtfertigter Bereicherung.
Die Parteien schlossen am 20.01.1986 einen schriftlichen Bauvertrag, wonach die Klägerin für die Beklagte eine Aufzugsanlage zu erstellen hatte. Im Rahmen des Bauvertrages wurde eine Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen. Die Klägerin übernahm ferner die Verpflichtung, eine Gewährleistungsbürgschaft zu stellen. Wegen des Inhalts der Vereinbarungen wird auf die Schriftstücke Bezug genommen (Anl. B 1 zu Bl. 8/11 d. A.).
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