OLG München - Urteil vom 11.10.1995 (27 U 12/95) - DRsp Nr. 1997/2321
OLG München, Urteil vom 11.10.1995 - Aktenzeichen 27 U 12/95
DRsp Nr. 1997/2321
Behauptet der Bauherr im Prozeß, dem Architekten eine bestimmte Obergrenze für die Baukosten vorgegeben zu haben, so trifft den Architekten die Beweislast dafür, daß dies nicht der Fall war oder die Obergrenze höher lag. Mißlingt der Nachweis, bildet die vom Bauherrn angegebene Obergrenze der Baukosten auch die Obergrenze der anrechenbaren Kosten für die Honorarberechnung.