Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wegen eines auf dem Gehweg aufgestellten Gerüstes geltend.
Am 09.11.1988 errichtete die Beklagte zur Durchführung von Flaschner- und Dachdeckerarbeiten an der Straßenfront des Gaststättenanwesens ... 1 in ... ein Fassadengerüst in der Weise, daß der Bereich der Eingangstüre zur Gaststätte von längs zur Front verlaufenden Gerüstbauteilen freigehalten wurde. Ein Passant, der nach dem Verlassen der Gaststätte nach links weggehen wollte, hatte in einer Entfernung von etwa 1,75 m unmittelbar am Hauseck nur noch einen quer zur Gehrichtung stehenden Gerüstbaurahmen vor sich, der in Höhe von etwa 30 cm über dem Gehweg eine Querstrebe aufwies.
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