OLG Nürnberg vom 06.02.1991
4 U 3310/90
Normen:
BGB § 823, § 847 ;
Fundstellen:
BauR 1991, 781
DfS Nr. 1993/670
NZV 1992, 31
VersR 1991, 1191
ZfS 1992, 227

OLG Nürnberg - vom 06.02.1991 (4 U 3310/90) - DRsp Nr. 1996/1334

OLG Nürnberg, vom 06.02.1991 - Aktenzeichen 4 U 3310/90

DRsp Nr. 1996/1334

4500 DM Schmerzensgeld wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (unzureichende Absicherung eines Gerüsts) bei Eigenverschulden der Geschädigten von 60 %. Die Geschädigte erlitt eine Fraktur am rechten Unterarum, einen Nasenbeinbruch und Prellungen. Leichte Fehlstellung ist verblieben und die Beweglichkeit des rechten Handgelenks zu etwa 1/3 eingeschränkt mit deutlicher Schwellneigung. Verbleibende Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % wirkt sich nur noch wenige Jahre aus, da die Klägerin bereits 57 Jahre alt ist.

Normenkette:

BGB § 823, § 847 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wegen eines auf dem Gehweg aufgestellten Gerüstes geltend.

Am 09.11.1988 errichtete die Beklagte zur Durchführung von Flaschner- und Dachdeckerarbeiten an der Straßenfront des Gaststättenanwesens ... 1 in ... ein Fassadengerüst in der Weise, daß der Bereich der Eingangstüre zur Gaststätte von längs zur Front verlaufenden Gerüstbauteilen freigehalten wurde. Ein Passant, der nach dem Verlassen der Gaststätte nach links weggehen wollte, hatte in einer Entfernung von etwa 1,75 m unmittelbar am Hauseck nur noch einen quer zur Gehrichtung stehenden Gerüstbaurahmen vor sich, der in Höhe von etwa 30 cm über dem Gehweg eine Querstrebe aufwies.