Hinweis zu B
Schadensersatzansprüche bestehen nur dann, wenn der Auftraggeber substantiiert darzulegen vermag, daß er einen anderen Auftragnehmer an der Hand gehabt hätte, der die Leistungen zu einem Honorar unterhalb der Mindestsätze angeboten hätte. Da auch eine substantiierte Darlegung dafür erforderlich ist, daß ein Ausnahmefall im Sinne von Abs. 2 vorgelegen hat, ist ein Schaden in diesen Fällen kaum zu bejahen (BGH, BauR 1993, 239 = LM § 242 (Cd) BGB Nr. 325 m. Anm. Koeble = NJW 1993, 661).
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