OLG Oldenburg vom 11.01.1984
3 U 176/83
Normen:
HOAI § 1 ; HOAI § 4 ;
Fundstellen:
BauR 1984, 541

OLG Oldenburg - 11.01.1984 (3 U 176/83) - DRsp Nr. 1998/2693

OLG Oldenburg, vom 11.01.1984 - Aktenzeichen 3 U 176/83

DRsp Nr. 1998/2693

Bei einer nicht genehmigten Nebentätigkeit kann der Auftragnehmer keine Vergütung nach der HOAI verlangen. Er ist aber auch nicht verpflichtet, unentgeltlich tätig zu werden. Verletzt der Architekt seine Aufklärungspflicht, so hat er den Auftraggeber so zu stellen, wie er im Falle der Aufklärung gestellt gewesen wäre.

Normenkette:

HOAI § 1 ; HOAI § 4 ;

Hinweise:

Hinweis zu B

Schadensersatzansprüche bestehen nur dann, wenn der Auftraggeber substantiiert darzulegen vermag, daß er einen anderen Auftragnehmer an der Hand gehabt hätte, der die Leistungen zu einem Honorar unterhalb der Mindestsätze angeboten hätte. Da auch eine substantiierte Darlegung dafür erforderlich ist, daß ein Ausnahmefall im Sinne von Abs. 2 vorgelegen hat, ist ein Schaden in diesen Fällen kaum zu bejahen (BGH, BauR 1993, 239 = LM § 242 (Cd) BGB Nr. 325 m. Anm. Koeble = NJW 1993, 661).

Fundstellen
BauR 1984, 541