OLG Stuttgart vom 05.05.1978
10 U 200/77
Normen:
VOB/B § 13;
Fundstellen:
BauR 1979, 432

OLG Stuttgart - 05.05.1978 (10 U 200/77) - DRsp Nr. 1998/2701

OLG Stuttgart, vom 05.05.1978 - Aktenzeichen 10 U 200/77

DRsp Nr. 1998/2701

Bei der Beurteilung, ob ein Mangel wesentlich ist, ist das spezielle Interesse des Auftraggebers an der vertragsgerechten Leistung unter besonderer Beachtung des von ihm verfolgten Nutzungs- oder Verwendungszwecks miteinzubeziehen. Eine Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit kommt nicht nur bei einer technischen Gebrauchsminderung oder Gebrauchsaufhebung in Betracht, sondern es fällt auch der Minderwert der Leistung im kaufmännischen Sinne, also der Minderwert bei einem hypothetischen Verkauf oder einer hypothetischen Vermietung darunter. Ob eine solche Beeinträchtigung wesentlich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, wobei es insbesondere darauf ankommt, ob die Abweichung von der vertraglichen Leistung bei allgemein zu billigender Auffassung als derartig schwerwiegend angesehen werden muß, daß der Auftraggeber durch die bloße Nachbesserung oder Minderung der Vergütung des Auftragnehmers noch keinen gerechten Ausgleich erlangt. Besteht der Mangel in dem Fehlen einer vertraglich zugesicherten Eigenschaft, wie sie sich aus der Leistungsbeschreibung ergibt, ist im allgemeinen die Wesentlichkeit zu bejahen.

Normenkette:

VOB/B § 13;

Hinweise:

Hinweis zu B

So schon BGHZ 55, 198 = BauR 1971, 124 = NJW 1971, 615 sowie BauR 1972, 112 = NJW 1972, 447.