VGH Bayern - Beschluss vom 10.07.2019
9 ZB 19.32207
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1; VwGO § 138 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 24.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen B 4 K 17.32367

Ordnungsgemäße Ladung zur mündlichen Verhandlung eines Asylgerichtsverfahrens

VGH Bayern, Beschluss vom 10.07.2019 - Aktenzeichen 9 ZB 19.32207

DRsp Nr. 2019/11645

Ordnungsgemäße Ladung zur mündlichen Verhandlung eines Asylgerichtsverfahrens

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1; VwGO § 138 Nr. 3;

Gründe

I.

Der Kläger, nach seinen eigenen Angaben Staatsangehöriger Sierra Leones, begehrt die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Mit Urteil vom 24. April 2019 wies das Verwaltungsgericht seine Klage ab. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos.