BVerwG - Beschluss vom 21.12.2017
4 BN 3.17
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 1 Abs. 4; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 1 -2; BauGB § 9a; BauGB § 30 Abs. 1; BauGB § 30 Abs. 3; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 2 -6; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3; BauNVO § 11 Abs. 1; BauNVO § 11 Abs. 2 S. 2; BauNVO § 23; ROG § 1 Abs. 1 S. 1-2; ROG § 8 Abs. 7 Nr. 3;
Fundstellen:
BauR 2018, 634
DÖV 2018, 289
NVwZ 2018, 507
ZfBR 2018, 266
Vorinstanzen:
OVG Sachsen, vom 22.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 35/13

Ordnungskonzept einer Konzentrationsflächenplanung für die Windenergie mit der Ausschlusswirkung; Festsetzung eines Sondergebiets für die Windenergienutzung in den regionalplanerischen Ausschlussflächen; Durchsetzen der Windenergie in den Vorranggebieten und Eignungsgebieten gegenüber konkurrierenden Nutzungen; Festsetzung von Baufenstern

BVerwG, Beschluss vom 21.12.2017 - Aktenzeichen 4 BN 3.17

DRsp Nr. 2018/1712

Ordnungskonzept einer Konzentrationsflächenplanung für die Windenergie mit der Ausschlusswirkung; Festsetzung eines Sondergebiets für die Windenergienutzung in den regionalplanerischen Ausschlussflächen; Durchsetzen der Windenergie in den Vorranggebieten und Eignungsgebieten gegenüber konkurrierenden Nutzungen; Festsetzung von Baufenstern

1. Zum Ordnungskonzept einer Konzentrationsflächenplanung für die Windenergie mit der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (hier: durch Regionalplan) gehört zum einen, dass sich die Windenergie in den Vorrang- und Eignungsgebieten gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen muss, zum anderen, dass die Privilegierung der Windenergie in den Ausschlussflächen zurücktritt, mit der Folge, dass dort andere Ansprüche an die Raumnutzung nicht durch die Windenergienutzung blockiert werden (stRspr).2. Zu diesem Ordnungskonzept setzt sich eine Gemeinde mit der Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets für die Windenergienutzung in den regionalplanerischen Ausschlussflächen in Widerspruch, ohne dass es darauf ankommt, ob dort Baufenster festgesetzt sind.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22. September 2016 ergangenen Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts wird zurückgewiesen.