OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.04.2009
10 B 186/09
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1; BauO NRW § 6 Abs. 6; BauO NRW § 17 Abs. 1; BauO NRW § 31 Abs. 1 Nr. 1; CWVO § 14;
Fundstellen:
BauR 2009, 1436
DVBl 2009, 995
DÖV 2009, 726
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 682/08

Ordnungsverfügung hinsichtlich der Untersagung der Nutzung eines Wochenendhauses; Bestandsschutz gegenüber Rechtsänderungen einer baulichen Anlage in ihrer jeweiligen Nutzung; Bestandsschutz einer baulichen Anlage im Hinblick auf Bestandsänderungen oder Nutzungsänderungen; Bestandsschutz für ein Wochenendhaus; Genehmigungspflichtige Nutzungsänderung eines Gebäudes für die Nutzung als Wochenendhaus; Wegfall des Bestandsschutzes eines Gebäudes durch Änderung der Grundstücksgrenzen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.04.2009 - Aktenzeichen 10 B 186/09

DRsp Nr. 2009/14937

Ordnungsverfügung hinsichtlich der Untersagung der Nutzung eines Wochenendhauses; Bestandsschutz gegenüber Rechtsänderungen einer baulichen Anlage in ihrer jeweiligen Nutzung; Bestandsschutz einer baulichen Anlage im Hinblick auf Bestandsänderungen oder Nutzungsänderungen; Bestandsschutz für ein Wochenendhaus; Genehmigungspflichtige Nutzungsänderung eines Gebäudes für die Nutzung als Wochenendhaus; Wegfall des Bestandsschutzes eines Gebäudes durch Änderung der Grundstücksgrenzen

1. Der Brandschutz auf Wochendplätzen, die der Verordnung über Camping- und Wochenendplätze (CWVO vom 10. November 1982) unterfallen, wird durch die §§ 3 und 4 CWVO sichergestellt. Diese Vorschriften sind im Hinblick auf die Privilegierung des § 14 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 2 CWVO streng auszulegen. 2. Bauliche Anlagen, die wegen ihrer Nutzung oder der Größe ihrer Grundfläche nicht der CWVO unterfallen (vgl § 1 Abs 4 CWVO), müssen in vollem Umfang den Anforderungen der BauO NRW (Brandschutz einschließlich Abstandflächen) entsprechen.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1; BauO NRW § 6 Abs. 6; BauO NRW § 17 Abs. 1; BauO NRW § 31 Abs. 1 Nr. 1; CWVO § 14;

Tatbestand: