BGH - Urteil vom 18.11.2016
V ZR 266/14
Normen:
BGB § 195; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 875 Abs. 1; BGB § 984; GO NRW a.F. § 28; BayGO Art. 38 Abs. 1; RsprEinhG § 4 Abs. 1 S. 1; GBO § 29;
Fundstellen:
BGHZ 213, 30
BauR 2017, 1081
FGPrax 2017, 47
MDR 2017, 265
NJW 2017, 2412
Vorinstanzen:
LG Ansbach, vom 16.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1474/11
OLG Nürnberg, vom 28.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 1900/13

Organschaftliche Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters einer bayerischen Gemeinde im Außenverhältnis als allumfassend und unbeschränkt; Berechtigung und Verpflichtung der Gemeinde durch Vornahme von Rechtshandlungen des ersten Bürgermeisters ohne erforderliche Beschlussfassung des Gemeinderats; Berichtigung des Grundbuchs aus der Anfechtung der Pfandfreigabeerklärung

BGH, Urteil vom 18.11.2016 - Aktenzeichen V ZR 266/14

DRsp Nr. 2017/1161

Organschaftliche Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters einer bayerischen Gemeinde im Außenverhältnis als allumfassend und unbeschränkt; Berechtigung und Verpflichtung der Gemeinde durch Vornahme von Rechtshandlungen des ersten Bürgermeisters ohne erforderliche Beschlussfassung des Gemeinderats; Berichtigung des Grundbuchs aus der Anfechtung der Pfandfreigabeerklärung

Die organschaftliche Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters einer bayerischen Gemeinde ist im Außenverhältnis allumfassend und unbeschränkt; infolgedessen wird die Gemeinde auch durch solche Rechtshandlungen des ersten Bürgermeisters berechtigt und verpflichtet, die dieser ohne die erforderliche Beschlussfassung des Gemeinderats vorgenommen hat.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 4. Zivilsenat - vom 28. Oktober 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 195; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 875 Abs. 1; BGB § 984; GO NRW a.F. § 28; BayGO Art. 38 Abs. 1; RsprEinhG § 4 Abs. 1 S. 1; GBO § 29;

Tatbestand