OVG Hamburg - Beschluss vom 04.05.2009
2 Bs 154/08
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2; BPVO § 10 Abs. 4; BauNVO § 15 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BRS 74 Nr. 87
DVBl 2009, 1057
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 08.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 E 3954/07

OVG Hamburg - Beschluss vom 04.05.2009 (2 Bs 154/08) - DRsp Nr. 2009/14918

OVG Hamburg, Beschluss vom 04.05.2009 - Aktenzeichen 2 Bs 154/08

DRsp Nr. 2009/14918

1. Das rechtsstaatliche Gebot der Normenklarheit erfordert, dass auch ein Bebauungsplan - hier ein hamburgischer Baustufenplan - hinreichend klar zum Ausdruck bringt, welche Regelung mit welchem Inhalt normative Geltung beansprucht. 2. Auch in Baugebieten, die in einem Baustufenplan festgesetzt sind, findet § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO entsprechende Anwendung. 3. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO vermittelt innerhalb des betroffenen Baugebiets Nachbarn einen Anspruch auf Aufrechterhaltung einer typischen Prägung des Baugebiets, wenn ein im Baugebiet seiner Art nach allgemein zulässiges Vorhaben genehmigt wird, obwohl es im Einzelfall nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspricht. 4. Eine aufgrund einer bestandskräftigen Genehmigung betriebene Grundstücksnutzung, die der städtebaulichen Ordnungsvorstellung des Plangebers für das Baugebiet widerspricht, ist nicht geeignet, die Eigenart des Baugebiets mit zu prägen. Die tatsächlich vorhandene Bebauung ist nur insoweit beachtlich, wie sie sich im Rahmen der durch die Festsetzungen zum Ausdruck gebrachten städtebaulichen Ordnungsvorstellungen für das Baugebiet hält.

Tenor:

Die Beschwerden der Antragstellerin zu 1) und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 8. Juli 2008 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten wie folgt: