OVG Hamburg - Beschluss vom 05.06.2009
2 Bs 26/09
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2; BauNVO § 15 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BRS 74 Nr. 90
BauR 2009, 1556
BauR 2009, 1556
DVBl 2009, 1056
NVwZ-RR 2009, 715 (LS)
NVwZ-RR 2009, 715
ZfBR 2009, 800
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 16.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 E 3423/08

OVG Hamburg - Beschluss vom 05.06.2009 (2 Bs 26/09) - DRsp Nr. 2009/14920

OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2009 - Aktenzeichen 2 Bs 26/09

DRsp Nr. 2009/14920

1. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB darf nicht von Festsetzungen eines Bebauungsplans erteilt werden, die für die Planung tragend sind, wenn sich die für die Befreiung maßgeblichen Gründe in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (wie BVerwG, Beschl. v. 5.3.1999, Buchholz 406.11 § 31 BauGB Nr. 39). 2. Die Festsetzung einer Einzel- und Doppelhausbebauung mit einer "Zwei-Wohnungsklausel" in einem Baugebiet, die der Plangeber gezielt vornimmt, um das von ihm als Fehlentwicklung bewertete Eindringen von Mehrfamilienhäusern in ein durch ein- und zweigeschossige Einfamilienhäuser sowie einzelne Doppelhäuser gekennzeichnetes Baugebiet zu verhindern, und die Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans gewesen ist, stellt einen Grundzug der Planung dar.