OVG Hamburg - Beschluss vom 15.04.2009
2 Bs 40/09
Normen:
BauGB § 172 Abs. 1; Landhausverordnung vom 8. Januar 1934;
Fundstellen:
ZfBR 2009, 476
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 03.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 E 164/09

OVG Hamburg - Beschluss vom 15.04.2009 (2 Bs 40/09) - DRsp Nr. 2009/10948

OVG Hamburg, Beschluss vom 15.04.2009 - Aktenzeichen 2 Bs 40/09

DRsp Nr. 2009/10948

1. Eine auf § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gestützte Erhaltungsverordnung dient allein städtebaulichen und damit öffentlichen Interessen und vermittelt den Eigentümern von im Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung gelegenen Grundstücken keine Abwehrrechte gegen benachbarte Vorhaben. 2. Die Regelungen der Verordnung über die landhausmäßige und halblandhausmäßige Bebauung im Stadtteil Bergedorf vom 8. Januar 1934 (HmbBL I 21300-e - Landhausverordnung - ) sind - soweit sie neben den Festsetzungen des Baustufenplans weiterhin anwendbar sind - aus sich heraus nicht nachbarschützend.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 3. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 172 Abs. 1; Landhausverordnung vom 8. Januar 1934;

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, führt in der Sache jedoch nicht zum Erfolg.