OVG Hamburg - Urteil vom 04.04.1991
Bf II 33/88
Normen:
BauGB § 20 Abs. 1 Nr. 1 ; HBauO § 4 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW 1992, 259

OVG Hamburg - Urteil vom 04.04.1991 (Bf II 33/88) - DRsp Nr. 1998/3333

OVG Hamburg, Urteil vom 04.04.1991 - Aktenzeichen Bf II 33/88

DRsp Nr. 1998/3333

»Eine Grundstücksteilung, die den Festsetzungen des Bebauungsplanes zuwiderläuft, ist nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auch dann nicht zu genehmigen, wenn sich die Eigentümer der Teilflächen, die durch die Teilung entstehen sollen, verpflichten, durch Baulasten nach § 4 Abs. 2 HBauO den Fortbestand eines einheitlichen Baugrundstückes zu sichern (a.A. OVG Lüneburg, Urteil vom 4.10.1984 - 6 A 131/82 - NJW 1985, 1796).«

Normenkette:

BauGB § 20 Abs. 1 Nr. 1 ; HBauO § 4 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253) die Teilungsgenehmigung für die Abtrennung des Flurstücksteils a von dem Grundstück/Ecke um den von ihr mit den Käufern am 30. Oktober 1984 geschlossenen notariellen Grundstückskaufvertrag abwickeln zu können.

Diese Teilfläche soll nach § 1 des Vertrages "aus bautechnischen Gründen nur übergangsweise" den Käufern übereignet werden. In § 3 verpflichten sich die Käufer, diese Fläche nach Fertigstellung des Mauerwerks für das Eckgebäude an die Klägerin zurückzuübereignen. Nach § 4 11. haben sie dort ein Eckgebäude zum Preise von 950.000,-- DM zu errichten. Für den Fall, daß eine Realteilung öffentlich-rechtlich nicht zulässig sei, tritt an die Stelle nach § 4 V. eine Teilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz.