Die Klägerin begehrt gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253) die Teilungsgenehmigung für die Abtrennung des Flurstücksteils a von dem Grundstück/Ecke um den von ihr mit den Käufern am 30. Oktober 1984 geschlossenen notariellen Grundstückskaufvertrag abwickeln zu können.
Diese Teilfläche soll nach § 1 des Vertrages "aus bautechnischen Gründen nur übergangsweise" den Käufern übereignet werden. In § 3 verpflichten sich die Käufer, diese Fläche nach Fertigstellung des Mauerwerks für das Eckgebäude an die Klägerin zurückzuübereignen. Nach § 4 11. haben sie dort ein Eckgebäude zum Preise von 950.000,-- DM zu errichten. Für den Fall, daß eine Realteilung öffentlich-rechtlich nicht zulässig sei, tritt an die Stelle nach § 4 V. eine Teilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz.
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