OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.07.2009
10 B 617/09
Normen:
BauO NRW § 65 Abs. 1 Nr. 26;
Fundstellen:
BauR 2009, 1719
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 293/09

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.07.2009 (10 B 617/09) - DRsp Nr. 2009/17735

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.07.2009 - Aktenzeichen 10 B 617/09

DRsp Nr. 2009/17735

1. Die Nutzung eines maximal 300 m² großen Teiles einer insgesamt mehr als 1500 m² großen Hoffläche als Lagerplatz ist nach § 65 Abs 1 Nr 26 BauO NRW allenfalls dann genehmigungsfrei, wenn die Teilfläche vom Antragsteller konkret bezeichnet ist. 2. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Nutzung und Räumung eines solchen Lagerplatzes wegen formeller Illegalität anordnen, wenn der Betreiber eine Genehmigung oder Duldung nicht nachweist.

Normenkette:

BauO NRW § 65 Abs. 1 Nr. 26;

Tatbestand:

Die Antragstellerin betreibt seit 2000 einen Baustoffhandel auf einem von ihr gepachteten Grundstück, auf dem zuvor etwa seit 1950 ein Baustoffhandel und Abrissunternehmen ansässig war. Die ca. 1700 m² große Hoffläche nutzte sie zur Lagerung von Baustoffen - v. a. Kies, Sand und Schlacke. Diese Nutzung untersagte der Antragsgegner im Januar 2009 unter Hinweis auf ihre formelle Illegalität und ordnete die Räumung sowie die sofortige Vollziehung seiner Verfügung an. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin im Wesentlichen mit der Begründung, die Lagernutzung habe der Antragsgegner über Jahrzehnte hingenommen. Sie sei auch genehmigungsfrei. Das Eilverfahren blieb in beiden Instanzen erfolglos.

Gründe: