OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.05.2009
7 B 91/09
Normen:
BauO NRW § 6 Abs. 15 Satz 2; BauO NRW § 31; BauO NRW § 61 Abs. 2 Satz 1; BauO NRW § 73 Abs. 1 Satz 1; DSchG NRW § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2009, 1431
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 581/08

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.05.2009 (7 B 91/09) - DRsp Nr. 2009/13899

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.05.2009 - Aktenzeichen 7 B 91/09

DRsp Nr. 2009/13899

Unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW können Änderungen eines formell und/oder materiell legalen Gebäudes auch dann gestattet werden, wenn es heutigen Abstandanforderungen im Übrigen nicht entspricht. In die erforderliche Interessenbewertung sind Belange des Brandschutzes einzustellen. Besteht der aus Brandschutzgründen erforderliche Abstand zu benachbarten Gebäuden, ist die fehlende rechtliche Sicherung des Gebäudeabstands kein zwingendes Hindernis für die Gestattung. Sind die Voraussetzungen einer Gestattung nach § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW gegeben, die Erteilung der Baugenehmigung jedoch ferner davon abhängig, dass Brandschutzvorschriften nicht entgegenstehen, kann eine Abweichung von den Brandschutzbestimmungen zu erteilen sein.

Normenkette:

BauO NRW § 6 Abs. 15 Satz 2; BauO NRW § 31; BauO NRW § 61 Abs. 2 Satz 1; BauO NRW § 73 Abs. 1 Satz 1; DSchG NRW § 7 Abs. 1;

Gründe:

Die Baugenehmigung ist mit abstandflächenrechtlichen Anforderungen vereinbar, obwohl das Wohnhaus der Beigeladenen nur einen Abstand zwischen 1,35 m und 1,66 m zur Grenze des Grundstücks des Antragstellers einhält. Es genügt zwar den sich aus § 6 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5 BauO NRW ergebenden Abstandforderungen nicht, ist jedoch gemäß § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW abstandflächenrechtlich zulässig.