OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.02.2009
10 B 1713/08
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauO NRW § 6;
Fundstellen:
BauR 2009, 775
DVBl 2009, 465
NVwZ-RR 2009, 459
ZfBR 2009, 374
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 740/08

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.02.2009 (10 B 1713/08) - DRsp Nr. 2009/4400

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.02.2009 - Aktenzeichen 10 B 1713/08

DRsp Nr. 2009/4400

Die Einhaltung der Abstandflächen nach § 6 BauO NRW schließt eine Prüfung des planungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme weder grundsätzlich noch regelmäßig aus.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1; BauO NRW § 6;

Tatbestand:

Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines eingeschossigen Bungalows. Sie wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines zweigeschossigen Einfamilienhauses auf dem im hängigen Gelände oberhalb gelegenen Nachbargrundstück. Gegen die Baugenehmigung hat die Antragstellerin vor dem VG Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage lehnte das VG ab. Die Beschwerde der Antragstellerin blieb erfolglos.

Gründe:

Der Einwand, das VG habe den Sachverhalt nicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO von Amts wegen hinreichend ermittelt und es insbesondere unterlassen, eine Ortsbesichtigung durchzuführen, greift nicht durch. Das Beschwerdegericht prüft in dem durch § 146 Abs. 4 VwGO vorgegebenen Rahmen selbstständig, ob ein Anspruch der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegeben ist. Unabhängig davon ist das vorliegende Karten- und Lichtbildmaterial hinreichend aussagekräftig, um eine Beurteilung auch ohne Ortsbesichtigung vornehmen zu können.