OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.04.2009
7 B 1855/08
Normen:
BauNVO § 11;
Fundstellen:
BauR 2009, 1113
NVwZ-RR 2009, 672
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 10 L 1040/08

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.04.2009 (7 B 1855/08) - DRsp Nr. 2009/10967

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.04.2009 - Aktenzeichen 7 B 1855/08

DRsp Nr. 2009/10967

Ohne nähere Bestimmung der Gemeinde zum Zweck eines Sondergebiets und den dort zulässigen Nutzungen lässt sich allein aus § 11 BauNVO kein Gebietsgewährleistungsanspruch herleiten. Lässt die Gemeinde in bestimmten Sondergebietsbereichen gestützt auf § 11 BauNVO Nutzungen zu, in anderen Bereichen jedoch nicht, beruhen die unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten nicht auf einem wechselseitigen Austauschverhältnis.

Normenkette:

BauNVO § 11;

Tatbestand:

Die Antragstellerin betreibt in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Sondergebiet, in dem u. a. großflächige Einzelhandelsbetriebe der Branchen "Unterhaltungselektronik" zulässig sind, einen Fachmarkt. Sie begehrte bauordnungsbehördliches Einschreiten gegen einen von der Beigeladenen betriebenen Elektronik-Markt. Die das Grundstück der Beigeladenen erfassende Sondergebietsfestsetzung sieht als zulässige Nutzung ebenfalls großflächigen Einzelhandel, jedoch nicht solchen der Branche "Unterhaltungselektronik" vor. Die Antragstellerin beantragte die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes; der Antrag hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg.

Gründe: