Die Antragstellerin betreibt in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Sondergebiet, in dem u. a. großflächige Einzelhandelsbetriebe der Branchen "Unterhaltungselektronik" zulässig sind, einen Fachmarkt. Sie begehrte bauordnungsbehördliches Einschreiten gegen einen von der Beigeladenen betriebenen Elektronik-Markt. Die das Grundstück der Beigeladenen erfassende Sondergebietsfestsetzung sieht als zulässige Nutzung ebenfalls großflächigen Einzelhandel, jedoch nicht solchen der Branche "Unterhaltungselektronik" vor. Die Antragstellerin beantragte die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes; der Antrag hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg.
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