VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 25 L 1831/08
OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.04.2009 (10 B 304/09) - DRsp Nr. 2009/13902
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.04.2009 - Aktenzeichen 10 B 304/09
DRsp Nr. 2009/13902
1. Die Inanspruchnahme des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Sicherstellung des Brandschutzes im Bereich des Gemeinschaftseigentums durch eine Ordnungsverfügung (hier: Freihalten des Treppenhauses) ist nicht zu beanstanden. Der Begriff der Instandhaltung (§ 27 Abs. 1 Nr 2WEG) umfasst auch die Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung.2. Die aus Gründen des Brandschutzes geforderte Beseitigung von Gegenständen aus dem Bereich eines notwendigen Rettungsweges kann nicht nur mit der Brennbarkeit der Gegenstände begründet werden, sondern auch damit, dass sie im Brandfall den Durchgang für Retter und Bewohner des Hauses erschweren. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die nutzbare Breite des Rettungsweges unter Berücksichtigung der vorhandenen Gegenstände die Anforderungen der §§ 36 Abs. 5, 38 Abs. 2BauO NRW erfüllt.3. Eine Ordnungsverfügung, die dem Adressaten die Beseitigung "sämtlicher Brandlasten aus dem Treppenhaus" aufgibt, kann wegen Unbestimmtheit rechtswidrig sein.