OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.04.2009
10 B 304/09
Normen:
BauO NRW § 3 Abs. 1; BauO NRW § 17; BauO NRW § 36 Abs. 5; BauO NRW § 38 Abs. 2; BauO NRW § 61 Abs. 1; WEG § 27 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2009, 1438
DVBl 2009, 930
DÖV 2009, 685
NJW 2009, 3528
NZM 2009, 912
WuM 2009, 428
ZMR 2010, 78
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 25 L 1831/08

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.04.2009 (10 B 304/09) - DRsp Nr. 2009/13902

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.04.2009 - Aktenzeichen 10 B 304/09

DRsp Nr. 2009/13902

1. Die Inanspruchnahme des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Sicherstellung des Brandschutzes im Bereich des Gemeinschaftseigentums durch eine Ordnungsverfügung (hier: Freihalten des Treppenhauses) ist nicht zu beanstanden. Der Begriff der Instandhaltung (§ 27 Abs. 1 Nr 2 WEG) umfasst auch die Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung. 2. Die aus Gründen des Brandschutzes geforderte Beseitigung von Gegenständen aus dem Bereich eines notwendigen Rettungsweges kann nicht nur mit der Brennbarkeit der Gegenstände begründet werden, sondern auch damit, dass sie im Brandfall den Durchgang für Retter und Bewohner des Hauses erschweren. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die nutzbare Breite des Rettungsweges unter Berücksichtigung der vorhandenen Gegenstände die Anforderungen der §§ 36 Abs. 5, 38 Abs. 2 BauO NRW erfüllt. 3. Eine Ordnungsverfügung, die dem Adressaten die Beseitigung "sämtlicher Brandlasten aus dem Treppenhaus" aufgibt, kann wegen Unbestimmtheit rechtswidrig sein.

Normenkette:

BauO NRW § 3 Abs. 1; BauO NRW § 17; BauO NRW § 36 Abs. 5; BauO NRW § 38 Abs. 2; BauO NRW § 61 Abs. 1; WEG § 27 Abs. 1;

Tatbestand: