VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 575/08
OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.06.2009 (8 B 1864/08) - DRsp Nr. 2009/16834
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.06.2009 - Aktenzeichen 8 B 1864/08
DRsp Nr. 2009/16834
1. Soweit im Bebauungsplan gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauNVO von §§ 2 bis 14BauNVO abweichende Festsetzungen getroffen werden, gelten diese speziellen Festsetzungen. Diese Vorschrift eröffnet dem Plangeber die Möglichkeit, die bauplanungsrechtliche Festsetzung auf der Grundlage von § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO im Rahmen der planerischen Feinsteuerung zu modifizieren bzw. einzuschränken.2. Die Gliederungsmöglichkeit nach den besonderen Eigenschaften der Betriebe und Anlagen nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2BauNVO dient in besonderem Maß dem Umwelt- und Immissionsschutz. Hierbei können Betriebe und Anlagen etwa nach ihren notwendigen Schutzabständen zu Wohngebieten gegliedert werden, wie sie in den ministeriellen Abstandserlassen zu den Abständen zwischen Industrie- und Gewerbebetrieben und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung niedergelegt sind.
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