OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.06.2009
8 B 1864/08
Normen:
BauGB § 30 Abs. 1; BauNVO § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2; BauNVO § 8;
Fundstellen:
BauR 2009, 1560
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 575/08

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.06.2009 (8 B 1864/08) - DRsp Nr. 2009/16834

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.06.2009 - Aktenzeichen 8 B 1864/08

DRsp Nr. 2009/16834

1. Soweit im Bebauungsplan gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauNVO von §§ 2 bis 14 BauNVO abweichende Festsetzungen getroffen werden, gelten diese speziellen Festsetzungen. Diese Vorschrift eröffnet dem Plangeber die Möglichkeit, die bauplanungsrechtliche Festsetzung auf der Grundlage von § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO im Rahmen der planerischen Feinsteuerung zu modifizieren bzw. einzuschränken. 2. Die Gliederungsmöglichkeit nach den besonderen Eigenschaften der Betriebe und Anlagen nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO dient in besonderem Maß dem Umwelt- und Immissionsschutz. Hierbei können Betriebe und Anlagen etwa nach ihren notwendigen Schutzabständen zu Wohngebieten gegliedert werden, wie sie in den ministeriellen Abstandserlassen zu den Abständen zwischen Industrie- und Gewerbebetrieben und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung niedergelegt sind.