OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.04.2009
10 B 459/09.NE
Normen:
VwGO § 47 Abs. 6; 16. BImSchV;
Fundstellen:
UPR 2009, 394

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.04.2009 (10 B 459/09.NE) - DRsp Nr. 2009/11514

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.04.2009 - Aktenzeichen 10 B 459/09.NE

DRsp Nr. 2009/11514

Die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans ist jedenfalls dann geboten, wenn sich aufgrund von Planungsmängeln das Ausmaß der offenkundigen Belastung Betroffener nicht feststellen lässt, aber voraussichtlich erhebliche Änderungen des Plankonzepts erfordert. Die Festsetzung eines Sondergebietes für ein Besucherzentrum nebst Vorplatz für eine stark frequentierte Einrichtung erfordert eine lärmtechnische Begutachtung, wenn das Gebiet unmittelbar angrenzend an eine reine Wohnbebauung geplant wird. Die Beurteilung eines Besucherparkplatzes mit ca. 130 Stellplätzen allein nach der 16. BImSchV ist unzureichend.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 6; 16. BImSchV;

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, mit dem diese ein Besucherzentrum nebst Vorplatz und einen Besucherparkplatz mit ca. 125 Stellplätzen für den Archäologischen Park (jährlich ca. 300.000 Besucher) im unmittelbaren Anschluss an die in einem reinen Wohngebiet gelegenen Grundstücke der Antragsteller festsetzt. Der Eilantrag hatte Erfolg.

Gründe: