Die Beteiligten stritten im Berufungsrechtszug (noch) über die Frage, ob bei der erschließungsbeitragsrechtlichen Abrechnung der C. Straße in L. für das Grundstück des Klägers in Ermangelung einer in der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt L. enthaltenen Tiefenbegrenzungsregelung eine im Einzelfall bestehende Tiefenbegrenzung anzunehmen ist. Das VG hob den angefochtenen Heranziehungsbescheid insoweit auf, als sich für das Grundstück des Klägers unter Berücksichtigung einer Tiefenbegrenzung von 40 m ein niedrigerer Erschließungsbeitrag ergab. Das OVG wies die Berufung des Beklagten zurück, weil der Beitragsanspruch auch nicht entstanden war.
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