OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.05.2009
15 A 770/07
Normen:
BauGB § 125 Abs. 2; GO NRW § 37; GO NRW § 41;
Fundstellen:
DVBl 2009, 929
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 3623/05

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.05.2009 (15 A 770/07) - DRsp Nr. 2009/13898

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.05.2009 - Aktenzeichen 15 A 770/07

DRsp Nr. 2009/13898

Der Abwägungsvorgang gemäß § 125 Abs. 2 BauGB fällt in Nordrhein-Westfalen in die Zuständigkeit des Gemeinderats. Dieser kann die Zuständigkeit auf Ausschüsse oder den Bürgermeister übertragen.

Normenkette:

BauGB § 125 Abs. 2; GO NRW § 37; GO NRW § 41;

Tatbestand:

Die Beteiligten stritten im Berufungsrechtszug (noch) über die Frage, ob bei der erschließungsbeitragsrechtlichen Abrechnung der C. Straße in L. für das Grundstück des Klägers in Ermangelung einer in der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt L. enthaltenen Tiefenbegrenzungsregelung eine im Einzelfall bestehende Tiefenbegrenzung anzunehmen ist. Das VG hob den angefochtenen Heranziehungsbescheid insoweit auf, als sich für das Grundstück des Klägers unter Berücksichtigung einer Tiefenbegrenzung von 40 m ein niedrigerer Erschließungsbeitrag ergab. Das OVG wies die Berufung des Beklagten zurück, weil der Beitragsanspruch auch nicht entstanden war.

Gründe: