OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.09.2009
10 A 3087/07
Normen:
FStrG § 9 Abs. 1 Nr. 1; BauO NRW § 51; BauO NRW § 71 Abs. 1; VwGO § 91; ZPO § 264 Nr. 2;
Fundstellen:
BauR 2010, 208
DVBl 2009, 1530
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 25 K 6386/06

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.09.2009 (10 A 3087/07) - DRsp Nr. 2009/24346

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.09.2009 - Aktenzeichen 10 A 3087/07

DRsp Nr. 2009/24346

1. Ein Vorbescheid stellt, anders als die Baugenehmigung (vgl. § 75 Abs.1 Satz 1 BauO NRW), nicht die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem gesamten öffentlichen Recht fest. Mit ihm wird lediglich über einzelne Fragen des Bauvorhabens entschieden. "Fragen des Bauvorhabens" können diejenigen sein, über die im bauaufsichtsrechtlichen Genehmigungsverfahren entschieden werden muss, wobei sich die Frage nicht nur auf landesrechtliche, sondern mangels bundesrechtlicher Regelung des Verfahrens auch auf bundesrechtlich geregelte Prüfungsgegenstände beziehen kann.2. Soweit der Regelungsinhalt des Vorbescheids reicht, ist über die Fragen des Bauvorbescheids abschließend entschieden, mit der Folge, dass im nachfolgenden Genehmigungsverfahren nicht erneut über die bereits durch den Vorbescheid beantworteten Fragen entschieden wird.3. Was das "Bauvorhaben" und die zur Beurteilung gestellten Fragen sein sollen, bestimmt der Antragsteller. Denn der Bauvorbescheid ist ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt, dessen Inhalt durch den auf seine Erteilung gerichteten Antrag, die Bauvoranfrage (vgl. § 71 Abs. 2 i. V. m. § 69 BauO NRW), vorgegeben wird.