OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.02.2009
10 A 793/07
Normen:
BauO NRW § 2 Abs. 1; BauO NRW § 51; BauNVO (1990) § 14; BauNVO (1990) § 23; GastG § 1;
Fundstellen:
BauR 2009, 1123
DVBl 2009, 798
DÖV 2009, 593
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 25 K 3226/05

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.02.2009 (10 A 793/07) - DRsp Nr. 2009/9929

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.02.2009 - Aktenzeichen 10 A 793/07

DRsp Nr. 2009/9929

Eine Würstchenbude mit 6 m² Grundfläche ist in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Sondergebiet "Bau und Heimwerkermarkt mit Gartencenter" als untergeordnete Nebenanlage nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO zulässig. Ein zusätzlicher Zu und Abgangsverkehr ist durch den Betrieb der Würstchenbude auf dem Gelände eines Baumarktes mit mehr als 14.000 m2 Verkaufsfläche und 477 Stellplätzen nicht zu erwarten, so dass keine notwendigen Stellplätze nachzuweisen sind.

Normenkette:

BauO NRW § 2 Abs. 1; BauO NRW § 51; BauNVO (1990) § 14; BauNVO (1990) § 23; GastG § 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrte die Erteilung eines Vorbescheids zum Aufstellen einer Würstchenbude auf dem Gelände eines Baumarktes mit 477 genehmigten Stellplätzen. Der Bebauungsplan setzt für diesen Bereich ein Sondergebiet

"Bau- und Heimwerkermarkt mit Gartencenter" sowie Flächen für Stellplätze und Nebenanlagen fest. Der Beklagte lehnte seinen Antrag ab, weil das Vorhaben planungsrechtlich unzulässig sei. Die Klage hatte in zweiter Instanz Erfolg.

Gründe:

Der Kläger bedarf gemäß § 63 Abs. 1 BauO NRW für das Aufstellen des in seiner Bauvoranfrage bezeichneten Verkaufwagens bzw. Verkaufsanhängers einer Baugenehmigung, so dass er insoweit auch zu Fragen des Vorhabens einen Vorbescheid beantragen kann.