OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.08.2009
8 A 613/08
Normen:
VwGO § 91; BauGB § 35 Abs. 3; BauGB § 36; UVPG § 25;
Fundstellen:
BauR 2010, 199
DVBl 2009, 1581
DÖV 2010, 148
UPR 2010, 150
ZUR 2010, 52
ZfBR 2010, 170
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 79/05

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.08.2009 (8 A 613/08) - DRsp Nr. 2009/25162

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.08.2009 - Aktenzeichen 8 A 613/08

DRsp Nr. 2009/25162

1. Nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB stehen öffentliche Belange der Errichtung von Windkraftanlagen und anderen Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB in der Regel entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.2. Nach der Übergangsvorschrift in § 25 Abs. 2 UVPG sind nur Vorhaben, die vor dem 14. März 1999 eingeleitet wurden, nach der bis zum 3. August 2001 geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Nach diesem Stichtag eingeleitete Verfahren sind nach neuem Recht fortzuführen.3. Die bei Inkrafttreten einer Rechtsänderung zuständige Behörde bleibt bis zum Abschluss des Verfahrens durch bestandskräftige Entscheidung in den Genehmigungsverfahren oder sonstigen Zulassungsverfahren zuständig, in denen am Tage des Inkrafttretens der Verordnung die vom Antragsteller einzureichenden Unterlagen vollständig vorlagen.

Normenkette:

VwGO § 91; BauGB § 35 Abs. 3; BauGB § 36; UVPG § 25;

Tatbestand: