OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.03.2009
7 D 129/07.NE
Normen:
BauGB § 9 Abs. 2; BauGB § 214 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
UPR 2009, 280
ZfBR 2009, 482

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.03.2009 (7 D 129/07.NE) - DRsp Nr. 2009/9977

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.03.2009 - Aktenzeichen 7 D 129/07.NE

DRsp Nr. 2009/9977

1. Rügepflichtige Mängel unterliegen vor Ablauf der Rügefrist uneingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle. 2. Die Abwägung, ob in einem Wohngebiet Lärm zumutbar ist, der die Orientierungswerte der DIN 18005 von 10 dB(A) und mehr überschreitet, ist fehlerhaft, wenn als lärmmindernd solche Baukörper berücksichtigt werden, deren tatsächliche Errichtung nicht sichergestellt ist. 3. Im Rahmen der planerischen Abwägung darf die Gemeinde davon ausgehen, dass im Außenbereich gelegenen Wohnhäusern, die nicht dem landwirtschaftsbezogenen Wohnen dienen, ein über den gemäß GIRL 2008 bestimmten Immissionswert von 0,25 hinausgehendes Maß an landwirtschaftstypischen Gerüchen regelmäßig nicht zuzumuten ist.

Normenkette:

BauGB § 9 Abs. 2; BauGB § 214 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Der Antragsteller ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes. Er wandte sich mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan. Der landwirtschaftliche Betrieb befindet sich rd. 170 m westlich des Plangebiets. Der Bebauungsplan setzt im Wesentlichen allgemeine Wohngebiete fest. Der Rat der Antragsgegnerin beschloss den Bebauungsplan am 29.10.2007 erstmals sowie am 16.2.2009 erneut als Satzung. Der Normenkontrollantrag hatte Erfolg.

Gründe: