OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.05.2009
10 A 971/08
Normen:
BauO NRW § 61 Abs. 1 Satz 2; BauNVO 1990 § 8 Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
BauR 2009, 1716
DVBl 2009, 1193
GewArch 2009, 463
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1899/07

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.05.2009 (10 A 971/08) - DRsp Nr. 2009/18841

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.05.2009 - Aktenzeichen 10 A 971/08

DRsp Nr. 2009/18841

1. Eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Betriebsinhaberwohnhauses erlischt mit der Betriebseinstellung. 2. Auf Verlangen eines Nachbarn und zur Durchsetzung des bundesrechtlichen Bauplanungsrechts ist die Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich zum Einschreiten gegen eine im Gewerbegebiet ausgeübte reine Wohnnutzung verpflichtet. 3. Ausnahmsweise kann sich die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall ermessensfehlerfrei gegen ein solches Einschreiten entscheiden. 4. Eine Verpflichtung zum Einschreiten besteht jedenfalls dann nicht, wenn eine über lange Jahre betriebsbezogene Wohnnutzung durch Insolvenz illegal wird, der Nutzerin wegen ihres Alters ein Auszug nicht zugemutet werden soll, die fortgeführte Nutzung keine unmittelbar nachteiligen Auswirkungen auf den Gebietscharakter hat und sich eine gebietsgerechte Nachnutzung konkret abzeichnet.

Normenkette:

BauO NRW § 61 Abs. 1 Satz 2; BauNVO 1990 § 8 Abs. 3 Nr. 1;

Tatbestand: