OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.09.2016
8 A 10490/16.OVG
Vorinstanzen:
VG Trier, vom 15.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2365/15

OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.09.2016 (8 A 10490/16.OVG) - DRsp Nr. 2016/17250

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.09.2016 - Aktenzeichen 8 A 10490/16.OVG

DRsp Nr. 2016/17250

1. Zwar muss nach § 66 Abs. 4 S. 3 LBauO aus der Stellungnahme der Gemeindeverwaltung hervorgehen, dass die Erfüllung der Stellplatzverpflichtung gesichert ist. Eine Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde ist jedoch im vereinfachten Verfahren nicht vorgeschrieben. Gegenstand der Baugenehmigung ist diesbetreffend allein die Feststellung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der vorgesehenen Stellplatzstandorte.2. Grundsätzlich sind Stellplätze und Garagen in allen Baugebieten zulässig, jedoch in Kleinsiedlungsgebieten, reinen und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf. Sind somit grundsätzlich von den Nachbarn Stellplätze hinzunehmen, können diese dennoch für den Nachbarn ausnahmsweise unzumutbar sein, wenn sie durch ihre Lage, Zahl, Zuwegung und andere Besonderheiten des Einzelfalles zu Beeinträchtigungen führen, die über das als sozialadäquat hinzunehmende Maß hinausgehen.